Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied – Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages
Grundsätzlich können auch mit Betriebsratsmitgliedern sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Der Arbeitsvertrag endet auch dann zum wirksam vereinbarten Befristungstermin, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich zum Betriebsratsmitglied gewählt wird (BAG v. 05.12.2012 – 7 AZR 698/11).
Dieser stetigen Rechtsprechung hat sich das BAG mit seinem neuen Urteil vom 25.06.2014 (AZ.: 7 AZR 847/12) zwar grundsätzlich angeschlossen.
Jedoch hat das BAG nun zudem entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, mit dem ein sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, einen Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrages haben kann, wenn die Weigerung des Arbeitgebers zum Abschluss eines derartigen Folgevertrages wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt. Dies stelle eine unzulässige Benachteiligung i.S.d. § 78 Satz 2 BetrVG dar.
Im Prozess liegt die Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung bei dem Betriebsratsmitglied. Legt das Betriebsratsmitglied jedoch Indizien dar, die für eine Benachteiligung sprechen, muss sich der Arbeitgeber hierauf konkret einlassen und die Indizien entkräften.
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