Neues vom Bundesverfassungsgericht zum Recht der sachgrundlosen Befristung
Das Vorbeschäftigungsverbot ist verfassungsgemäß, die 3-Jahre-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dagegen nicht.
In einer neuen Entscheidung vom 06.06.2018 (1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, wonach der Abschluss eines sachgrundlosen befristeten Arbeitsvertrages nur zulässig ist, wenn keine ,,Vorbeschäftigung‘‘ bestanden hat, grundsätzlich verfassungsgemäß ist.
In der Regelung liege zwar eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Vertragsparteien nach Artikel 12 Abs. 1 GG; die Einschränkung sei jedoch gerechtfertigt, da sie legitime Ziele verfolge: Zum einen die Verhinderung von Kettenbefristungen unter Ausnutzung einer strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers und zum anderen den Schutz der unbefristeten Dauerbeschäftigung als gewünschten Regelfall. Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich den weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Gesetzgebung betont.
Die gleiche Argumentation zur Rechtfertigung gelte auch entsprechend im Hinblick auf Artikel 3 Abs. 1 GG bzgl. einer etwaigen Ungleichbehandlung.
Diese grundsätzlich verfassungskonforme Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG habe das Bundesarbeitsgericht jedoch nicht verfassungsgemäß ausgelegt, indem es eine länger als drei Jahre zurückliegende Beschäftigung eines Arbeitnehmers nicht als Vorbeschäftigung im Sinne der vorbezeichneten Norm angesehen hat. Eine solche einschränkende Auslegung sei weder dem Gesetzeswortlaut, noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.
Allerdings sind auch nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise Konstellationen denkbar, in denen sich ein striktes Abstellen auf eine ausnahmslose Geltung des Vorbeschäftigungsverbots als eine unzumutbare Beeinträchtigung der Arbeitsvertragsparteien darstelle. Dies sei dann der Fall, wenn eine Vorbeschäftigung „sehr lange zurückliegt“, ganz anders geartet war oder von nur sehr kurzer Dauer gewesen sei. Als Bespiel nennt das Bundesverfassungsgericht geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul-, Studien- oder Familienzeit, Beschäftigungen von Studenten oder studentischen Mitarbeitern im Rahmen ihrer Berufsqualifizierungen. Für diese Fälle bestehe keine Gefahr der Kettenbefristung bzw. der Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmer.
Zu der Frage, wann eine Vorbeschäftigung nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts als „sehr lange zurückliegend“ angesehen werden kann, äußerte es sich jedoch nicht. Diese Auslegungsfrage bleibt durch die Arbeitsgerichte zu klären, was für die Vertragsparteien eine gewisse Rechtsunsicherheit bedeutet. Es bleibt daher abzuwarten, wie die Arbeitsgerichte mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der täglichen Praxis umgehen werden.
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