Keine Vollstreckbarkeit eines Vergleichs, der die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit der Note „gut“ vorsieht

Das LAG Hessen (Beschluss vom 17.11.2016 - Ta 456/17) überprüfte jüngst eine stattgebende Entscheidung des ArbG Kassel, bei welcher der Arbeitnehmer die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Arbeitgeber beantragte, da dieser seiner Verpflichtung aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich, dem Arbeitnehmer „ein wohlwollendes, qualifizier-tes Zeugnis mit der Notenstufe „gut“ und mit dem Ausstellungsdatum 30.04.2014“ zu erteilen, nicht nachgekommen ist. Der Arbeitnehmer hatte unstreitig ein Zeugnis erhalten, das nur der Notenstufe „befriedigend“ entsprach.

Das LAG Hessen stellte zunächst fest, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus dem Vergleich, ein Zeugnis mit der Notenstufe „gut“ zu erstellen, nicht nachgekommen ist. Die stattgebende Entscheidung des ArbG Kassel hat das LAG Hessen trotz dessen nicht vollumfänglich bestätigt. Nach Ansicht des LAG sei der Vergleichstext als Titel nicht bestimmt genug, so dass eine Zwangsvollstreckung nicht möglich sei. Die Notenstufe „gut“ beziehe sich in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nicht ausdrücklich auf die Führungs- und Leistungsbeurteilung, sondern umfasse das gesamte Zeugnis. Es seien, so das LAG Hessen, durchaus mehrere verschiedene Wege denkbar, wie man bei einem Zeugnis in der Gesamtschau auf die Notenstufe „gut“ gelangen könne.

Es empfiehlt sich daher, insbesondere aus Sicht der Arbeitnehmer, im Vergleichstext auf einen in der Anlage beigefügten Zeugnisentwurf zu verweisen oder die Berechtigung des Arbeitnehmers vorzusehen, einen Zeugnisentwurf vorzulegen, von dem der Arbeitgeber nur aus sachlichen Gründen abweichen darf oder zumindest aber die Formulierung der Führungs- und Leistungsbeurteilung in den Vergleich wörtlich aufzunehmen.

Weiterhin empfiehlt es sich aus Sicht der Arbeitnehmer, in einem Vergleich zu regeln, dass das Zeugnis eine Dankens-, Bedauerns-, und Gute-Wünsche-Formel beinhaltet, da diese nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht einklagbar ist. (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 9 AZR 227/11 – BAGE 144, 103-108)

Gerne vertreten wir Sie in einem entsprechenden Prozess und stehen Ihnen bei der genauen Formulierung des Vergleichs sowie des Arbeitszeugnisses zur Seite.

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