Freiwilligkeitsvorbehalte und Stichtagsregelungen im Arbeitsvertrag

Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehaltsklauseln bzgl. Sonderzahlungen werden in Arbeitsverträgen immer gerne aufgenommen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer bei einmal gewährter Zahlungen (Weihnachtsgeld, Prämien etc.) keinen Anspruch auf wiederholte Zahlung erlangen. Der Formulierung dieser Klauseln ist enorme Aufmerksamkeit zu schenken, da die Rechtsprechung an die Wirksamkeit derartiger Klauseln immer höhere Anforderungen stellt.

Dass eine Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot einer AGB-Prüfung nicht standhalten, ist seit längerem geklärt.

Bei der Formulierung von Freiwilligkeitsvorbehalten ist zu beachten, dass pauschale Freiwilligkeitsvorbehalte, die alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfassen, unwirksam sind (BAG vom 14.09.2011 – 10 AZR 526/10).

Zudem werden solche Klauseln oftmals mit Stichtagsregelungen versehen, die für den Fall, dass ein Arbeitnehmer vor Ablauf eines bestimmten Stichtages aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, die Rückzahlung der Sonderzahlung vorsehen.

Solche Stichtagsregelungen dürfen die Arbeitnehmer nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis binden.

Die Rechtsprechung erachtet bei einem Betrag von mehr als 100,00 € eine Bindung bis zu drei auf die Auszahlung folgenden Monate und bei einem Betrag von mehr als einer Monatsvergütung eine Bindung bis zu sechs auf die Auszahlung folgenden Monate als angemessen.

Zu beachten ist außerdem die Entscheidung des BAG vom 13.11.2013 (AZ.: 10 AZR 848/12). Sonderzahlungen mit Mischcharakter, also solche, die sowohl Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellen als auch vergangene und zukünftige Betreibstreue belohnen sollen, dürfen nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraumes abhängig gemacht werden. Eine solche Stichtagsklausel würde im Widerspruch mit dem Grundgedanken des § 611 Abs. 1 BGB stehen, da den Arbeitnehmern bereits verdienter Lohn entzogen werden würde.

Ob dies auch für Regelungen in Tarifverträgen gilt, haben die Richter des BAG bislang offen gelassen.

Gratifikationscharakter können nur die Sonderzuwendungen haben, die sich im üblichen Rahmen reiner Treue- und Weihnachtsgratifikationen bewegen und keinen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen (BAG vom 18.01.2012 - 10 AZR 667/10). Bezüglich dieser Sonderzahlungen können sowohl Freiwilligkeitsvorbehalte als auch Stichtagsregelungen vereinbart werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Formulierung entsprechender Klauseln in Ihren Arbeitsverträgen behilflich.

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