Falscher Kündigungstermin = unwirksame Kündigung?

Vorsicht ist geboten bei Angaben von Kündigungsterminen in ordentlichen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 15.05.2013 (AZ.: 5 AZR 130/12) entschieden, dass eine ordentliche Kündigung unwirksam sein kann, wenn zu einem falschen Termin gekündigt wird, die Kündigungsfrist also nicht richtig berechnet wurde.

Bislang ist der zweite Senat des BAG davon ausgegangen, dass die Auslegung einer ordentlichen Kündigung mit falscher Kündigungsfrist als solche zum richtigen Kündigungstermin der Regelfall sei.

Dem ist der 5.Senat des BAG in der oben genannten Entscheidung nicht gefolgt.

„Eine vom Arbeitgeber mit fehlerhafter Kündigungsfrist zu einem bestimmten Datum erklärte Kündigung mit dem Zusatz "fristgemäß zum" kann als solche zum richtigen Kündigungszeitpunkt ausgelegt werden, wenn es dem Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer erkennbar, wesentlich um die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ging und sich das in das Kündigungsschreiben aufgenommene Datum lediglich als das Ergebnis einer fehlerhaften Berechnung der zutreffenden Kündigungsfrist erweist.“

Der Arbeitnehmer darf nicht darüber „rätseln“ müssen, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung genannten Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte.

Solange „nur“ die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB Anwendung finden, der Arbeitgeber deutlich macht, dass es ihm wesentlich um die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist ging (z.B. durch den Zusatz „fristgemäß zum ...“) und der Arbeitnehmer in einem „einfachen Rechenschritt“ den richtigen Kündigungstermin berechnen kann, kann eine Kündigung zum falschen Zeitpunkt als eine Kündigung zum richtigen Zeitpunkt ausgelegt werden.

Sind allerdings noch weitere Kündigungsfristen zu beachten, wie z.B. tarifvertragliche oder abweichende arbeitsvertragliche Kündigungsfristen, sieht die Sache schon anders aus.

Nach Ansicht des 5. Senates des BAG dürfe das Risiko, einen ausdrücklich genannten Kündigungstermin rechtlich zutreffend bestimmt zu haben, nicht auf den Empfänger der Kündigungserklärung abgewälzt werden.

Der richtigen Formulierung einer ordentlichen Kündigung ist daher enorme Aufmerksamkeit zu schenken, da die Angabe eines falschen Kündigungstermins zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann.

Gerne sind wir Ihnen bei der Formulierung von Kündigungen behilflich.

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