Corona-Pandemie aus arbeitsrechtlicher Sicht

1. Ansprüche bei Verhinderung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin bei Schließung von KiTa und Schule (notwendige Kinderbetreuung)

Kann der Arbeitnehmer seine Kinder nicht anderweitig unterbringen, da die entsprechenden öffentlichen Einrichtungen geschlossen sind, fällt dies grundsätzlich in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Die Arbeitnehmer haben jedoch in der Regel einen Anspruch, vom Arbeitgeber unbezahlt freigestellt zu werden, wenn sie keinen Ersatz für die Kinderbetreuung organisieren können.

Ein Arbeitnehmer hat bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er unverschuldet für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 BGB).

Der Begriff der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ ist nicht legaldefiniert. Bei der Schließung von KiTA und Schule für mehrere Wochen, ist das definitiv keine vorübergehende Verhinderung mehr und dem Arbeitnehmer steht kein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB zu. Betreuungsbedingte Urlaubsanträge sind aber vorrangig zu genehmigen.

Wichtig: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen werden. Prüfen Sie insoweit die bestehenden Arbeitsverträge.

 

2. Ansprüche bei behördlich verhängter Quarantäne

Wird ein Arbeitnehmer aufgrund des Verdachts einer Infektion unter Quarantäne gestellt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG), die das jeweilige zuständige Gesundheitsamt dem Arbeitgeber erstattet, der den Betrag in Höhe des Verdienstausfalles, also des Nettogehalts, an den Arbeitnehmer auszahlt. Für die ersten sechs Wochen der Quarantäne wird der Verdienstausfall in Höhe des Nettogehalts ausgezahlt, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes. Voraussetzung ist aber, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde.

 

3. Ansprüche bei Erkrankung des Arbeitnehmers

Ist ein Arbeitnehmer nachweislich an dem Coronavirus erkrankt, erhält er im Wege der Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) vom Arbeitgeber sechs Wochen lang sein volles vertragliches Arbeitsentgelt. Nach Ablauf der sechs Wochen erhält er Krankengeld.

 

4. Ansprüche bei „vorsorglicher Quarantäne“

Wenn den Beschäftigten ein Erscheinen am Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar ist, weil bereits ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt ist und es keine anderweitigen, effektiven Schutzmaßnahmen im Betrieb gibt, um eine konkrete Ansteckungsgefahr der anderen Arbeitnehmer auszuschließen.

Während einer vorsorglichen Quarantäne ist der Arbeitnehmer allerdings zur Fortsetzung der Arbeitsleistung im Home-Office verpflichtet, sofern das arbeitsvertragliche Weisungsrecht dies umfasst oder eine wirksame Zusatzvereinbarung abgeschlossen wurde.

Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) steht dem Arbeitgeber bei einer nicht behördlich angeordneten, lediglich „vorsorglichen Quarantäne“ nicht zu. Vielmehr hat der Arbeitnehmer bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

5. Home-Office

Grundsätzlich gibt es weder eine Pflicht zu noch einen Anspruch auf Home-Office. Maßgeblich ist daher insbesondere, was in den Arbeitsverträgen oder sonstigen Regelungen wie Betriebsvereinbarungen festgelegt ist. Hierfür müsste dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden im Home-Office seine Arbeitsleistung zu erfüllen, d.h. ihm müssen sämtliche Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.

Ist ein Arbeitnehmer allerdings nachweislich erkrankt, muss er natürlich auch im Home-Office nicht arbeiten.

 

6. Kurzarbeitergeld

Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Die Bundesregierung hat vor Kurzem das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen werden derzeit umgesetzt und sollen nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rückwirkend ab 1. März 2020 gelten.

Kurzarbeitergeld wird in 2 Stufen beantragt. Zunächst muss der Bedarf für Kurzarbeitergeld gegenüber den Arbeitsagenturen mittels des auf der Website zur Verfügung gestellten Formulars einmalig angezeigt werden. Dann erfolgt der konkrete Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes. Die Leistungen müssen zunächst mittels der Lohnsoftware errechnet werden und dann von den Unternehmen zunächst ausgezahlt werden. Nach Prüfung der Anträge erfolgt die Erstattung des Kurzarbeitergeldes gegenüber dem Arbeitgeber.

 

7. Welche Fürsorgepflichten treffen den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich immer dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für seine Gesundheit geschützt ist. Er ist weiterhin dazu verpflichtet, behördliche Informationen entsprechend umzusetzen. Zur Fürsorgepflicht gehört u.a. auch, dass Hygienevorschriften eingehalten werden und Maßnahmen erfolgen, die eine Verbreitung von Krankheiten verhindern.

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